Allgemeine Geschäftsbedingungen von Euro Masten GmbH
Verkaufs-, Liefer- u. Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines
Der Besteller erkennt mit der Auftragserteilung die nachstehenden Bedingungen an. Davon abweichende Lieferungsbedingungen des Bestellers gelten nicht. Einmal erteilte Aufträge sind unwiderruflich.
2. Preis und Zahlung
Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung und evtl. Versicherung.
Der Lieferer behält sich vor, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, gegen Nachnahme zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, durch die seine Forderungen gefährdet erscheinen. Zahlungen werden stets mit der ältesten Forderung verrechnet.
3. Gefahrübergang und Entgegennahme
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferanteile auf den Besteller über.
4. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferungen erfolgen ausschließlich unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt Eigentum des Lieferers, bis der Besteller seine gesamten Verbindlichkeiten aus seinen Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferer getilgt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldo-Forderung des Lieferers. Verpfändung oder Sicherheitsübertragung ist während der Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes untersagt. Veräußert der Besteller die gelieferte Ware, so tritt er dem Lieferer schon bis zur völligen Tilgung aller seiner Forderungen aus Warenlieferungen die Ansprüche mit allen Nebenrechten ab, die ihm aus der Veräußerung gegen seine Abnehmer erwachsen.
5. Garantie, Mängelrüge, Haftung
Für Mängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung. Weitere Ansprüche des Bestellers - insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht. Beanstandungen sind gemäß § 377 HGB sofort nach Empfang der Ware anzubringen. Bei Rücksendungen ist unser Einverständnis vor der Absendung einzuholen.
Bei Leihmasten und Leihfahnen übernimmt der Kunde Haftung und Gewähr für die überlassenen Leih-Gegenstände.
6. Versand, Verpackung
Der Lieferer bewirkt Versand und Verpackung nach bestem Ermessen, haftet aber nicht für billigste und kürzeste Verfrachtung. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist für beide Teile der Sitz des Lieferers. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Lübeck.
8. Auswahl und bestimmungsgemäße Verwendung
Die Auswahl der Ware, insbesondere im Hinblick auf deren Eignung für die vom Auftraggeber beabsichtigten Anwendungen und Einsatzbereiche, den vorgesehenen Aufstellungs- bzw. Installationsort sowie die erforderliche Größe und Ausführung, obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber hat hierbei insbesondere die am jeweiligen Einsatz- bzw. Installationsort bestehenden örtlichen Gegebenheiten sowie die dort zu erwartenden Windlasten, Witterungs- und sonstigen Umgebungsbedingungen zu berücksichtigen.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Eignung der vom Auftraggeber ausgewählten Ware für den konkreten Verwendungszweck, Einsatzort oder die konkreten örtlichen Bedingungen zu prüfen oder zu bewerten, soweit eine solche Prüfung nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.
Der Auftraggeber ist ferner dafür verantwortlich, sich über die am vorgesehenen Einsatz- bzw. Installationsort geltenden gesetzlichen, behördlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere bau-, sicherheits- und genehmigungsrechtliche Anforderungen, zu informieren und diese einzuhalten.
9. An- und Rücklieferung
Die Anlieferung und Rücklieferung der Ware erfolgen in jedem Fall auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
10. Montageleistungen
Soweit der Vertrag auch die Montage der Ware am vorgesehenen Aufstellungs- bzw. Installationsort umfasst, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtzeitig einen Montagetermin mitteilen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche bauseits zu erbringenden Vorbereitungs- und Mitwirkungsleistungen rechtzeitig vor dem Eintreffen der Monteure vollständig und ordnungsgemäß auszuführen bzw. zu veranlassen. Auf notwendige zusätzliche oder besondere Leistungen sowie auf erschwerende Umstände, die für die Durchführung der Montage von Bedeutung sein können, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer rechtzeitig vor Beginn der Montage hinzuweisen.
Bei Vereinbarung einer Montage zu Pauschalpreisen werden Wartezeiten, zusätzliche Fahrt- und Anfahrtskosten sowie Mehrarbeitszeiten, die durch im Angebot nicht berücksichtigte Leistungen, nachträglich erforderlich werdende Arbeiten oder besondere Erschwernisse verursacht werden, zusätzlich nach dem vereinbarten bzw. üblichen Vergütungssatz in Rechnung gestellt.
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Beginn der Montage den genauen Montageort sowie dessen Lage auf dem Grundstück verbindlich mitzuteilen. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass die Montage am vorgesehenen Ort baurechtlich zulässig ist und keine Beeinträchtigungen oder Gefährdungen durch im Boden oder im Montagebereich vorhandene Leitungen, Kabel, Rohre oder sonstige Versorgungs- und Entsorgungsleitungen („Sparten“) bestehen. Der Auftraggeber hat die erforderlichen Auskünfte und Nachweise einzuholen und den Montagebereich entsprechend freizuhalten.
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf einer schuldhaften Verletzung der vorgenannten Pflichten des Auftraggebers beruhen.
Die Verkehrssicherungspflicht für den Montageort sowie dessen unmittelbaren Zugangs- und Arbeitsbereich obliegt dem Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Montageort für die Monteure sicher zugänglich und nutzbar ist und von vermeidbaren Gefahren freigehalten wird.